Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Versichert sind Schadenersatzansprüche, die auf den Haus-und/oder Grundstücksbesitzer zukommen können, wenn er z. B. Verkehrssicherungspflichten (z. B. Räum-, Streu- und Instandhaltungspflicht) verletzt hat. Grundlage der Haftung ergibt sich aus dem BGB §§ 823-853, §§ 249 ff, § 836.

Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die sich aus der Verwaltung, Unterhaltung und Bewirtschaftung von eigenen und verwalteten Gebäuden und Grundstücken ergeben. Hierbei werden berechtigte Ansprüche geschädigter Dritter befriedigt (Zeitwertentschädigung)und gleichzeitig unberechtigte Ansprüche abgewehrt. Sollte es zu einem Rechtsstreit mit einem potentiellen Anspruchsteller kommen, so übernimmt der Versicherungsgeber im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen sämtliche Prozeß- und Anwaltskosten.

Veranstalterhaftpflichtversicherung

Wenn viele Menschen zusammenkommen und ausgelassen feiern wollen, besteht auch ein großes Gefahrenrisiko für Schäden oder Unfälle aller Art. Geschädigte wenden sich dann in der Regel mit ihren Schadensersatzansprüchen zuerst an den Veranstalter des Festes.

Um dieses Risiko abzusichern, ist der Abschluss einer entsprechend Haftpflichtversicherung notwendig. Versichert werden u.a. gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung.

Betriebshaftpflicht

Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt das Unternehmen und alle Betriebsangehörigen einschließlich der Auszubildenden vor Schadenersatzansprüchen Dritter, für die sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen werden.

Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die anderen durch Ihre betrieblichen Aktivitäten als Inhabers/ Unternehmensleiters und durch die Mitarbeiter schuldhaft zugefügt werden.

Bauherrenhaftpflicht

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Sanierungs-, Um- und Neubaumaßnahmen auf eigenen Grundstücken ohne Begrenzung der Bausumme, auch soweit die Schadenfälle durch Fehler in der Planung, Bauleitung und Bauausführung für eigene Bauvorhaben entstanden sind.

Umweltversicherung

Diese Versicherung deckt Personen – und Sachschäden wegen Umwelteinwirkungen auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) ab. Grundlage dafür sind vor allem das Umwelthaftungsgesetz von 1991 und das Umweltschadengesetz vom 14. November 2007.